Dürfen wir die Anwendung in der Lehre einsetzen?
Ja. Die Lizenz nennt Bildung, Lehre und wissenschaftliche Forschung ausdrücklich als zulässige Nutzung, solange sie nichtkommerziell bleibt. Studierende öffnen die Community Edition im Browser, ohne Installation und ohne Benutzerkonto. Minderjährige dürfen sie im Rahmen einer von der Bildungseinrichtung veranlassten Nutzung verwenden.
Was gilt für Forschungsprojekte mit Drittmitteln?
Öffentliche Grundfinanzierung, zweckgebundene Forschungsförderung und Spenden machen die Nutzung für sich allein nicht kommerziell. Auftragsforschung dagegen ist nicht umfasst, ebenso wenig ein entgeltliches Leistungsversprechen oder ein konkreter Vorteil für ein gewerbliches Unternehmen. Wer in einem solchen Projekt arbeitet, braucht die kommerzielle Fassung.
- Grundlage
- Community-Lizenz, Abschnitt 2 Buchstabe b und c
Wie zitiere ich einen Eintrag aus dem Katalog?
Jede Bedrohungsseite und jede Begriffsseite trägt am Ende einen fertigen Zitiervorschlag mit Titel, Werk, Stand und Adresse. Die Adressen sind dauerhaft und ändern sich nicht. Katalogversion und Rechtsstand stehen auf jeder Seite, damit später erkennbar bleibt, auf welchem Stand eine Arbeit beruhte.
Woher stammen die Inhalte des Katalogs?
Aus 21 Primärquellen in sieben Rahmenwerken. Das Quellenverzeichnis nennt je Dokument Titel, Herausgeber, Fassung und Lizenz, und jede Zuordnung verweist auf die Fundstelle im Dokument. Die Auswertung zur Quellenlage zeigt je Bedrohung, wie viele Verweise sie trägt; Einträge mit einem einzigen Verweis sind als solche erkennbar.
Dürfen Studierende Ergebnisse aus der Anwendung veröffentlichen?
Die Lizenz erlaubt die nichtkommerzielle Weitergabe eigener, mit der Community Edition erzeugter Berichte. Berichte aus der kostenlosen Fassung tragen ein Wasserzeichen. Für eine Seminararbeit, eine Abschlussarbeit oder eine Veröffentlichung ohne kommerziellen Zweck genügt das.
- Grundlage
- Community-Lizenz, Abschnitt 3 Buchstabe d
Gilt die Lizenz auch für gemeinnützige Organisationen?
Ja. Eine steuerbegünstigte Körperschaft nach den §§ 51 und folgende der Abgabenordnung, also etwa eine gemeinnützige Gesellschaft, ein gemeinnütziger Verein oder eine Stiftung, fällt trotz ihrer Rechtsform unter die Ausnahme, allerdings nur für ihre nichtkommerziellen, satzungsmäßigen Tätigkeiten. Vergleichbare ausländische Organisationen sind eingeschlossen.
- Grundlage
- Community-Lizenz, Abschnitt 2
Wie aktuell ist der Rechtsstand?
Die Inhalte stehen auf der Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026. Sie hat Fristen verschoben und zwei Verbote ergänzt. Viele im Umlauf befindliche Lehrmaterialien nennen noch die früheren Termine; die Zeitachse rechnet die acht Termine gegen das Tagesdatum.
Können wir die Anwendung in einem englischsprachigen Studiengang einsetzen?
Ja. Anwendung und Wissensbasis liegen durchgängig auf Deutsch und Englisch vor, einschließlich der 52 Bedrohungen, der 62 Pflichten und der 28 Fachbegriffe. Die Rechtsgrundlage ist ohnehin europäisch: die englische Fassung der Verordnung ist die gleichwertige Sprachfassung, nicht eine Übersetzung.
Was ist ausdrücklich nicht erlaubt?
Jede Nutzung, die einer unternehmerischen, selbstständigen, freiberuflichen oder gewinnerzielungsbezogenen Tätigkeit dient, auch mittelbar. Auftragsforschung, gewinnorientierte Bildungseinrichtungen und allgemeine Behördentätigkeit fallen nicht unter die Ausnahme. Für diese Fälle gibt es die kommerziellen Fassungen.
- Grundlage
- Community-Lizenz, Abschnitt 2 Buchstabe a, c und d