Brauche ich für ein KI-System eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Die Pflicht folgt aus Art. 35 DSGVO und hängt am Risiko der Verarbeitung, nicht daran, ob künstliche Intelligenz im Spiel ist. Der Datenschutz-Check führt in zehn Abschnitten durch 94 Fragen und schließt mit einer Vorprüfung, ob eine Folgenabschätzung erforderlich ist. Er läuft als einzelne Datei im Browser, ohne Anmeldung.
Ersetzt die Einordnung nach der KI-Verordnung die Datenschutz-Folgenabschätzung?
Nein. Beide Prüfungen bleiben eigenständig und haben verschiedene Rechtsgrundlagen. Art. 26 Abs. 9 der KI-Verordnung verlangt aber ausdrücklich, dass Betreiber die Angaben des Anbieters zu Leistungsgrenzen und Fehlerarten in der Folgenabschätzung verwenden. Deshalb entstehen beide hier aus demselben Systemkontext.
- Nachweis
- Folgenabschätzung mit Verweis auf die Anbieterangaben
Welche Rolle hat meine Organisation nach der KI-Verordnung?
Die Verordnung kennt sieben Rollen: Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler, Bevollmächtigter, Produkthersteller und Anbieter eines Modells mit allgemeinem Verwendungszweck. Wer ein zugekauftes System im eigenen Haus einsetzt, ist in aller Regel Betreiber. Für Betreiber führt der Pflichtenkompass 24 der 62 Pflichten.
Wann wird aus dem Betreiber ein Anbieter?
Nach Art. 25 Abs. 1 wechselt ein Betreiber in die Anbieterrolle, wenn er das System unter eigenem Namen anbietet, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung ändert. Mit dem Wechsel gilt der volle Anbieterkatalog. Dieser Rollenwechsel ist der häufigste unbemerkte, weil ihn im Haus niemand meldet.
- Nachweis
- Vermerk je Anpassung mit Art der Änderung, Bewertung und Ergebnis
Welche KI-Bedrohungen gefährden personenbezogene Daten?
Der Katalog führt 52 Bedrohungen, vier davon in der Gruppe zum Schutz der Privatsphäre: Privacy-Angriffe, Offenlegung sensibler Informationen, Exfiltration aus der ML-Anwendung und Cross-Tenant-Leakage in geteilten Vektordatenbanken. Vier weitere Bedrohungen tragen eine Zuordnung zur DSGVO, insgesamt sind es acht. Jede nennt ihre Gegenmaßnahmen und ihre geprüften Fundstellen.
Welche Angaben muss ich vom Anbieter verlangen?
Die Betriebsanleitung nach Art. 13, die Angaben zu Leistungsgrenzen und Fehlerarten für die Folgenabschätzung, den Zugriff auf die Protokolle und die Zusicherungen zur Datenverarbeitung. Fehlt eine dieser Angaben, lässt sich die Folgenabschätzung nicht abschließen: halten Sie die Lücke fest und fordern Sie die Angabe beim Anbieter an.
Wen muss ich über den KI-Einsatz informieren?
Betroffene Personen nach Art. 26 Abs. 11 und, bei Systemen am Arbeitsplatz, die Beschäftigten und ihre Vertretung vorab nach Art. 26 Abs. 7. Die Information gehört an die Stelle, an der die Entscheidung fällt, etwa in die Bewerbungsstrecke oder die Kreditauskunft. Ein Hinweis in der allgemeinen Datenschutzerklärung erreicht die betroffene Person in der Regel nicht.
- Nachweis
- Wortlaut und Platzierung des Hinweises je Prozess
Wie lange sind die Protokolle eines Hochrisiko-Systems aufzubewahren?
Mindestens sechs Monate nach Art. 26 Abs. 6, soweit nicht das Unionsrecht oder das nationale Recht eine längere Frist verlangt. Bei Diensten aus der Cloud ist der Zugriff auf diese Protokolle eine Vertragsfrage und keine Konfigurationsfrage: wer ihn nicht vereinbart hat, hat ihn im Bedarfsfall nicht.
- Nachweis
- Vertragliche Zusicherung des Protokollzugriffs
Muss ich eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 durchführen?
Die Pflicht trifft nicht jeden Betreiber eines Hochrisiko-Systems, sondern den in Art. 27 benannten Kreis. Prüfen Sie deshalb zuerst die Betroffenheit. Fällt Ihre Organisation darunter, ist die Abschätzung durchzuführen und der Marktüberwachungsbehörde anzuzeigen.
- Nachweis
- Ausgefüllte Abschätzung und Anzeige an die Behörde
Ab wann gelten die Pflichten für Hochrisiko-Systeme?
Seit der Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, gelten die Anforderungen für Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und für Anhang I ab dem 2. August 2028. Zwei neue Verbote greifen bereits ab dem 2. Dezember 2026. Viele im Umlauf befindliche Übersichten nennen noch die früheren Termine.
Verlassen die Daten der Prüfung meinen Rechner?
Nein. Die Anwendung läuft im Browser des Anwenders. Der Arbeitsstand wird als Datei gespeichert und wieder eingelesen; es gibt keine Übertragung an einen Dienst des Anbieters. Das gilt für die kostenlose Fassung, für die Einzelmodule und für die Offline-Fassung. Welche berufsrechtliche oder vertragliche Folge daraus für Ihren Fall erwächst, bewerten Sie selbst.
Was leistet die Anwendung ausdrücklich nicht?
Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Sie führt kein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, sie meldet nichts an Aufsichtsbehörden, und sie bewertet keine Auftragsverarbeitungsverträge. Der Pflichtenkompass ordnet ein, er entscheidet nicht.