Versatile AI Risk Assessment

Für wen Öffentliche Verwaltung

Die KI-Verordnung in der Verwaltung umsetzen

Sie prüfen den Einsatz von KI in einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung. Neben Datenschutz und Informationssicherheit müssen Sie die Anforderungen an den öffentlichen Sektor berücksichtigen. Hier finden Sie Orientierung zu Beschaffung, Folgenabschätzungen, Registrierung und Fristen.

Die Ausgangslage

Eine Behörde ist in aller Regel Betreiber und trägt damit die 24 Betreiberpflichten. Drei Pflichten treffen sie zusätzlich oder in verschärfter Form: die Registrierung in der EU-Datenbank vor der Inbetriebnahme nach Art. 26 Abs. 8, die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27, die vor allem öffentliche Stellen trifft, und bei nachträglicher biometrischer Fernidentifizierung die Genehmigung durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde binnen 48 Stunden.

Der schwerste Punkt ist die Frist. Für Bestandssysteme in der Verwaltung endet die Schonfrist am 2. August 2030, und zwar unabhängig davon, ob das System verändert wurde. Vier Jahre klingen lang, decken in der Verwaltung aber selten mehr als einen Beschaffungszyklus ab.

Für Bestandssysteme in der Verwaltung endet die Schonfrist am 2. August 2030, unabhängig davon, ob das System verändert wurde.

Art. 111 Abs. 2 Satz 2

Schritt für Schritt zur Bewertung (2)

Die Schritte verlinken direkt auf die passenden Funktionen und Informationen.

  1. Registrieren Behörde und System in der EU-Datenbank, vor der Inbetriebnahme.
  2. Grundrechte prüfen Betroffenheit nach Art. 27 klären, gegebenenfalls Abschätzung und Anzeige.

Fragen und Antworten (8)

Antworten mit Quellen und Verweisen zur weiteren Prüfung.

Was gilt für Behörden zusätzlich zu den Betreiberpflichten?

Drei Punkte. Erstens die Registrierung in der EU-Datenbank vor der Inbetriebnahme eines Systems nach Anhang III. Zweitens die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27, die den in der Vorschrift benannten Kreis trifft und dort vor allem öffentliche Stellen. Drittens bei nachträglicher biometrischer Fernidentifizierung die Genehmigung durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde.

Bis wann müssen unsere Bestandssysteme die Anforderungen erfüllen?

Bis zum 2. August 2030. Anders als in der Privatwirtschaft, wo Bestandssysteme erst bei einer wesentlichen Änderung erfasst werden, gilt für Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden, eine feste Frist. Ein Umsetzungsplan je Bestandssystem mit Meilensteinen ist der übliche Nachweis.

Nachweis
Umsetzungsplan je Bestandssystem mit Meilensteinen

Wie registrieren wir ein System in der EU-Datenbank?

Vor der Inbetriebnahme registriert sich die Behörde selbst und trägt das System ein. Die Registrierung ist zugleich eine Vorprüfung: Fehlt der Eintrag des Anbieters, ist das ein belastbares Signal, dass die Beschaffung noch nicht abgeschlossen sein sollte.

Was gilt bei nachträglicher biometrischer Fernidentifizierung?

Wer sie im Rahmen von Ermittlungen einsetzt, beantragt vorab oder unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden, die Genehmigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde. Entscheidend ist ein Verfahren, das die 48 Stunden auch nachts und am Wochenende einhält. Dazu kommt ein Jahresbericht an die Marktüberwachungs- und die Datenschutzbehörde.

Dürfen wir die kostenlose Fassung in der Verwaltung nutzen?

In aller Regel nicht. Die Lizenz der Community Edition erlaubt allgemeine Behörden- oder Verwaltungstätigkeit nur, soweit sie selbst zulässige nichtkommerzielle Bildung oder wissenschaftliche Forschung darstellt. Für die laufende Verwaltungsarbeit ist die Professional-Fassung die richtige. Die drei Einzelmodule stehen für die erste Orientierung offen.

Wie fangen wir mit einem einzelnen System an?

Mit dem Schnellprüfer für die erste Einordnung, danach mit der Anwendung für Rolle, Risikoklasse, Bedrohungen und Maßnahmen. Der Bericht hält Kopfdaten, jeden Prüfschritt mit Ergebnis, Begründung und Beleg sowie die offenen Punkte fest und ist damit der Nachweis für die Akte.

Was leistet die Anwendung für die Verwaltung ausdrücklich nicht?

Sie registriert nichts in der EU-Datenbank und stellt keinen Antrag. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls. Sie führt kein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und ersetzt keine Verfahrensakte. Und sie trifft keine Entscheidung über eine Beschaffung.

Grenzen der Anwendung (4)

Diese Aufgaben erfordern zusätzliche Werkzeuge oder eine fachliche Prüfung.

Aufgaben außerhalb der Anwendung

  • Sie registriert nichts in der EU-Datenbank und stellt keinen Antrag.
  • Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung des Einzelfalls.
  • Sie führt kein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und ersetzt keine Verfahrensakte.
  • Die kostenlose Fassung deckt die laufende Verwaltungsarbeit lizenzrechtlich nicht ab.

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